Statuten

I. Name und Sitz des Vereins

1. Unter dem Namen «Gönnerverein kispex, Kinder-Spitex Kanton Zürich» besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

 

II. Vereinszweck

2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der kispex, Kinder-Spitex Kanton Zürich (nachfolgend kispex genannt) durch direkte finanzielle Zuwendungen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

III. Mittel

3. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel bestehen aus den Jahresbeiträgen der Vereinsmitglieder, Zuwendungen privater und juristischer Personen sowie allfälliger Zuwendungen öffentlicher Körperschaften und gemeinnütziger Institutionen.
Der Verein kann im weiteren Aktionen und Veranstaltungen organisieren, deren Erlös der kispex zukommt.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

IV. Mitglieder

4. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Die Höhe der Jahresbeiträge wird jährlich an der Generalversammlung festgesetzt und kann entsprechend der Art der Mitgliedschaft abgestuft werden.
Die Jahresbeiträge werden jährlich in einem Anhang zu den Statuten festgehalten.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, ohne einen Mitgliederbeitrag zu leisten.

5. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses bei der Generalversammlung anfechten. Die Generalversammlung entscheidet endgültig und ebenfalls ohne Begründung.

6. Für Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder besteht ausschliesslich bis zur Höhe der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Jahresbeiträge gemäss Anhang.

 

V. Organe

7. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung der Mitglieder;
b) der Vorstand;
c) das Patronatskomitee;
d) die Rechnungrevisoren.

 

VI. Generalversammlung

8. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 20 Tage zum voraus schriftlich ein. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes und der Anträge an den Vorstand gestellt wird.

9. Den Vorsitz an der Generalversammlung führen der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident des Vorstandes. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt.

10. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren;
b) Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget;
c) Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe;
d) Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse;
e) Abänderung oder Ergänzung der Statuten und Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten oder vom Vorstand zugewiesenen Geschäfte.

11. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der an der Versammlung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Beschlüsse über die Änderung oder Ergänzung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern die Versammlung nicht geheime Stimmabgabe beschliesst.

 

VII. Der Vorstand

12. Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

13. Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere stehen ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu;
b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
c) Vertretung des Vereins nach aussen. Sämtliche Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu zweien;
d) Einberufung der Generalversammlung.

14. Der Vorstand versammelt sich auf Einladungen des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg oder per Telefon gültig gefasst werden.
Über die Sitzungen des Vorstands wird ein Protokoll geführt.

 

VIII. Das Patronatskomitee

15. Der Vorstand kann ein Patronatskomitee bestehend aus drei oder mehr Mitgliedern, die den Vereinszweck ausdrücklich unterstützen, ernennen. Das Patronatskomitee soll den Vereinszweck fördern und den Verein einem möglichst grossen Personenkreis bekanntmachen. Die Einzelheiten der Wahl, der jeweiligen Amtsdauer und der Kompetenzen des Patronatskomitees und seiner Mitglieder bestimmt der Vorstand.

 

IX. Die Rechnungsrevisoren

16. Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr einen oder mehrere Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

 

X. Rechnungsabschluss

17. Das Vereinsjahr endet jeweils am 31. Dezember jeden Jahres, erstmals am 31. Dezember 2003.

 

XI. Auflösung des Vereins

18. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands, wobei das Vermögen vorrangig der kispex, jedenfalls aber der Pflege und Hilfe von kranken, behinderten, verunfallten und sterbenden Kindern zu Hause dienen soll. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

XII. Schlussbestimmung

19. Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründerversammlung in Kraft.

 

Zürich, den 1. Oktober 2003

 

 
EIN EINDRÜCKLICHES ZEICHEN IHRER SOLIDARITÄT:
WERDEN SIE MITGLIED IM GÖNNERVEREIN KISPEX.